Hier finden Sie die Satzung der Stiftung Kulturglück, Stand März 2014:

Präambel
Das Ziel der Stiftung ist die Verbindung von Kultur und Menschen mit Unterstützungsbedarf.
Durch das Erleben von Kultur soll diesen Menschen ein Stück Lebensqualität gegeben, Ihnen
Glücksmomente ermöglicht und gegebenenfalls auch Genesungsprozesse unterstützt werden.
Langfristig möchte die Stiftung zudem einen nachhaltigen Beitrag leisten zur inhaltlichen
Weiterentwicklung der Kulturmetropole Hamburg, in der Kultur allen Menschen offen steht.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Kulturglück
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts in der treuhänderischen
Verwaltung der Kanzlei ASG Asche Stein Glockemann Verstl Wiezoreck, Hamburg,
nachfolgend Stiftungsverwalter genannt. Der Stiftungsverwalter wird für sie im Rechtsund
Geschäftsverkehr handeln. Im Innenverhältnis unterliegt der Stiftungsverwalter dem
Stiftungsgeschäft und dieser Satzung.
3. Der Sitz ist in der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 2
Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der
Volks- und Berufsbildung, insbesondere die Initiierung und Durchführung von Projekten,
um Menschen mit Unterstützungsbedarf den Zugang zu kulturellen Themen
unterschiedlichster Art und Ausprägung zu ermöglichen und Ihnen damit nachhaltig zu
helfen.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. Organisation und Durchführung von museumspädagogischen Führungen;
b. Durchführung von Schulungs- und Weiterbildungsseminaren;
c. Veranstaltung von Symposien und Tagungen.
3. Die Projekte sollen unterschiedlichste Zielgruppen ansprechen: Kinder, Jugendliche,
junge Erwachsene, Erwachsene oder ältere Menschen, jeweils mit Unterstützungsbedarf.
Ihnen soll der Zugang zu Kultur ermöglicht werden.
4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Stiftungsvermögen
1. Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft
näher bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen ist getrennt vom anderen Vermögen des
Stiftungsverwalters zu verwalten.
2. Das Stiftungsvermögen kann durch Zuwendungen auch von dritter Seite erhöht werden.
Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie
ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.
3. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder
belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Zur
Erreichung des Stiftungszwecks dienen die Erträge des Vermögens sowie die
Zuwendungen, soweit sie nicht nach Ziffer 2 das Vermögen erhöhen.
4. Das Stiftungsvermögen und die sonstigen Zuwendungen an die Stiftung sind sicher und
Ertrag bringend anzulegen.
5. Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung Erträge
aus der Vermögensverwaltung sowie sonstige zeitnah zu verwendende Mittel einer freien
Rücklage zuzuführen und zeitnah zu verwendende Mittel einer zweckgebundenen
Rücklage zuzuführen, soweit und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten
Stiftungszwecke nachhaltig erfüllen zu können. Dies gilt insbesondere zur Finanzierung
konkreter langfristiger Vorhaben.
§ 5
Vorstand
1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus zwei Personen. Die ersten Vorstandsmitglieder
werden vom Stifter ernannt. Über zukünftige personelle Änderungen des Vorstandes
entscheidet das Kuratorium mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Die Mitglieder des Vorstandes sollen möglichst eine besondere Fachkompetenz und
Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen sowie
sachverständig in Rechts-, Finanz- und Wirtschaftsfragen sein.
3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederernennung ist
zulässig.
4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Mitglieder des Vorstandes jederzeit
durch Beschluss des Kuratoriums abberufen werden. Dem betroffenen Vorstandsmitglied
ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das neue Mitglied des Vorstandes tritt
in die Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes ein. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied des
Vorstandes aus anderen Gründen ersetzt wird.
5. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf
Erstattung ihrer Auslagen.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6
Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt nach einvernehmlich über die Verwendung der Stiftungsmittel.
Gegen diese Entscheidung steht dem Stiftungsverwalter ein Vetorecht zu, wenn die
Mittelverwendung gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen
verstößt. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung im Vorstand nicht zustande,
entscheidet das Kuratorium. Die Entscheidung des Kuratoriums kann im schriftlichen
Umlaufverfahren erfolgen.
2. Die Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich in Vorstandssitzungen gefasst. Der
Vorstand tagt je nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Zwischen der
Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen,
sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern.
3. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse auch im schriftlichen
Umlaufverfahren durch Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil.

§ 7
Kuratorium
1. Das Kuratorium berät den Vorstand hinsichtlich der Strategie der Stiftungstätigkeit. Es
kann Förderprojekte vorschlagen, über die der Vorstand entscheidet. Das Kuratorium
wirbt für die Unterstützung der Stiftung.
2. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens fünfzehn Personen.
3. Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden vom Stifter ernannt. Über zukünftige
personelle Änderungen im Kuratorium entscheidet das Kuratorium selbst mit einfacher
Stimmenmehrheit sämtlicher Mitglieder des Kuratoriums.
4. Das Kuratorium setzt sich aus angesehenen Persönlichkeiten aus den Bereichen
Gesellschaft, Kultur, Medien, Politik und Wirtschaft zusammen.
5. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
6. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Eine
Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit entspricht der Amtszeit der Mitglieder.
7. Das Kuratorium soll zweimal pro Jahr tagen. Es wird regelmäßig über wichtige
Beschlüsse des Vorstandes informiert.
§ 8
Stiftungsverwalter
1. Der Stiftungsverwalter verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen.
Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes.
2. Nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsverwalter innerhalb von sechs
Monaten eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über
die Erfüllung des Stiftungszwecks.
3. Die Amtszeit des Stiftungsverwalters beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine
vorzeitige Beendigung der Amtszeit ist jederzeit durch einvernehmliche Aufhebung
möglich. Ein neu bestellter Stiftungsverwalter wird Nachfolger in Vermögen und Auftrag
seines Vorgängers. Über die Bestellung des Stiftungsverwalters entscheiden der Vorstand
und das Kuratorium mit einfacher Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Kuratoriums.
§ 9
Kosten
1. Die dem Stiftungsverwalter für die Verwaltung des Stiftungsvermögens von Dritten in
Rechnung gestellten Kosten (insbesondere Depot- und Kontogebühren), werden der
Stiftung belastet. Gleiches gilt für sonstige dem Stiftungsverwalter von Dritten bezüglich
der Stiftung in Rechnung gestellte Kosten, insbesondere die Kosten für die Buchhaltung,
die Erstellung der Jahresabrechnung und Steuererklärung sowie Herausgabeansprüche
Dritter.
2. Der Stiftungsverwalter selbst wird für die Verwaltung des Vermögens und die
Abwicklung der Fördermaßnahmen keine Verwaltungsgebühren erheben.
§ 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 11
Satzungsänderungen
Der Vorstand kann zusammen mit der Stifterin und dem Kuratorium mit ¾-Mehrheit
sämtlicher Mitglieder des Kuratoriums die Satzung der Stiftung ändern oder ergänzen, soweit
dies zur Anpassung an veränderte Verhältnisse erforderlich ist.
§ 12
Auflösung
1. Der Vorstand kann zusammen mit der Stifterin und dem Kuratorium mit ¾-Mehrheit
sämtlicher Mitglieder des Kuratoriums die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die
Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu
erfüllen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen der Stiftung nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor
vom Vorstand zu bestimmende andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei
Wegfall ihrer bisherigen steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Hamburg, März 2014

Satzung der Stiftung Kulturglück